Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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8. Veröffentlichungshonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Auftragnehmer im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe nach den Richtlinien der dem Werk zugeordneten Institutionen (z. Bsp. Agentur Feinsicht für Graphische Gestaltungsarbeiten) gesondert zu.

Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und / oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Werken folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, ist das Honorar nach Rechnungslegung innerhalb von 7 Werktagen zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Sparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Zahlungseingang beim Auftragnehmer als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verweigert der Auftraggeber die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleitungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen oder die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Abschluss der jeweiligen Einzelleistung eine Rechnung zu legen.

Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadensersatzansprüche Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenabrechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2 Januar des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

Mahnspesen und die Kosten- auch außergerichtlicher- anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Soweit gelieferte Werke in den Besitz des Auftraggebers übergehen, erhält dieser erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten das Eigentum.

10. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebsitz anhängig gemacht werden.

Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Im übrigen ist deutsches Recht anwendbar, das auch dem Internationalen Kaufrecht vorgeht.

Schad und klaglos Haltung umfasst auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts entgegenstehend. Teilnichtigkeiten einzelner Bestimmungen des Vertrags berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gelten für alle vom Auftragnehmer hergestellten und vom nationalen oder internationalen Urheberrecht geschützten Werken sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.