Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
KlickVideo.tv

AGB Download

6. Leistung und Gewährleistung

Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (Labor, Druckerei, etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Werkauffassung, die Auswahl der Schauspieler, des Aufnahmeortes und der angewendeten technischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

Für Mängel, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Jedenfalls haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmers liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Darstellern, Reisebehinderungen, etc.. Dieses Risiko wird nur dann vom Auftragnehmer übernommen, wenn eine schriftliche Produktionsvereinbarung geschlossen wurde.

Sendungen, reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Auftraggeber eine Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.

Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend.

Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/ oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werkshonorar

Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Auftragnehmer ein Honorar nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenen Honorar zu.

Das Honorar steht auch für Entwürfe, Exposés, Storyboards, Layouts oder Präsentationen, etc. sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

Die im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber gewünschten Änderungen gehen zu dessen Lasten. Dies gilt auch, wenn Änderungen nach Abgabe des Werks durch Dritte verlangt werden.

Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen, etc.) sind im Honorar ohne gesonderte Vereinbarung nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlich hohen Organisations- oder Besprechungsaufwand.

Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen auch immer Abstand, steht dem Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des vereinbarten Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage, höhere Gewalt, Einsprüche Dritter) ist ein, dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes, Honorar und alle Nebenkosten zu vergüten.