3. Eigentum am Material – Archivierung
3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Film- Bandmaterial (Negative, Diapositive, Videoband, etc.) steht dem Auftragnehmer zu. Dieser überlässt dem Auftraggeber gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Werkkopien ins Eigentum; Diapositive (Negative, Masterbänder und bearbeitbare Dateien nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Auftraggeber nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite oder zu Beginn des Programms / Films) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Druckerei, Sendeanstalt, etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle Vervielfältigungsmittel (Filme, DVDs, Platten, etc.).
3.3 Der Auftragnehmer wird das Werk Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen, etc.) oder Personen (z.B. Kunden vom Auftraggeber) hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG. Der Auftragnehmer garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urhebern, abgebildeten Personen, etc.), insbesondere von Produkten(Modellen), nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck innerhalb der vereinbarten Grenzen (Punkt 2.1).
5. Verlust und Beschädigung
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von auf Auftrag hergestellten Werken (Daten, Bänder, Diapositive, Negativmaterial, etc.) haftet der Auftragnehmer- aus welchem Rechtstitel immer – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter beschränkt; für Dritte (Labors, etc.) haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Auswahl, sofern die Auswahl des Rechtsträgers durch den Auftragnehmer getroffen wurde. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederherstellung des Werkes (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie Drittkosten (Gerätemieten, Models, Assistenten und sonstiges Personal, etc.) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme. Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvolle Gegenstände sind vom Auftraggeber zu versichern.
Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.







