1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
KlickVideo.tv (im folgenden Auftragnehmer genannt) Schließt Verträge nur zu diesen AGB ab. Mit der Auftragersteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur in schriftlicher Form getroffen werden. Diese AGB gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers eines Werkes (§§1,2 Abs.2,73ff UrhG) stehen dem Auftragnehmer zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache, nicht exklusive und nicht ausschließende, nicht übertrag- oder abtretbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, Sendewiederholungen, Kopien, zeitliche und örtliche Beschränkung, etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung oder im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur soviel Rechte, wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarungen gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage) und nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers als erteilt.
2.2 Der Auftraggeber ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Urheberrechtsvermerk (Copyright) im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar, insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar am Werk und diesem eindeutig zuordenbar, anzubringen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftragnehmer die Kennzeichnung seiner Werke im Sinn des WURA frei. Diese Kennzeichnung kann vom Auftraggeber entgeltlich abgedungen werden.
2.3 Jede Veränderung des Werkes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Auftragnehmer bekannten, Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt 2.2) erfolgt ist.
2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten in kleiner Auflage (z. B. Kunstdrucke) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Laufbild-Arbeiten auf Film kann das Belegexemplar auch in einem qualitativ hochwertigen Videoformat eingereicht werden.







